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Ergebnisse der Steuerfahndung in den Jahren 2010 und 2011

20.08.2012

Im Berichtszeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 34 186 Fälle (2010) beziehungsweise 35 595 Fälle (2011). Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 1,7 Mrd. € (2010) beziehungsweise 2,2 Mrd. € (2011) bestandskräftig festgesetzt und Freiheitsstrafen in erheblichen Umfang verhängt worden.

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet im seinem "Monatsbericht August 2012":

Steuerfahndung

Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten – also der Erklärung seiner Einkünfte und der Zahlung der darauf festgesetzten Steuern – im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig. Dabei handelt es sich um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.

Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet.

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für die Jahre 2010 und 2011 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die speziellen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst.

Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder

Anzahl der Ermittlungsfälle

Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Amts- und Rechtshilfeersuchen werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen. Von den im Jahr 2010 erledigten 34 186 Fällen waren 26 665 Fälle Fahndungsprüfungen (78 %) sowie 7 521 Fälle Amts- und Rechtshilfeersuchen (22 %). Auch im Jahr 2011 hat sich dieses Zahlenverhältnis (27 695 Fahndungsprüfungen; 7 897 Amts- und Rechtshilfeersuchen) nicht wesentlich geändert. Nachdem sich die Anzahl der Fahndungsprüfungen im Jahr 2010 gegenüber dem Vorjahr um 12,6 % erhöht hatte, stieg sie im Jahr 2011 nur noch um 3,9 %, da gleichzeitig auch die Zahl der erledigten Amts- und Rechtshilfeersuchen einen Zuwachs von 5,0 % verzeichnete.

In Tabelle 1 ist die Entwicklung der Zahl der Fälle seit 2002 dargestellt, in denen von der Steuerfahndung Ermittlungen abgeschlossen wurden.

Bestandskräftige Mehrsteuern

Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Tabelle 2 weist als „bestandskräftige Mehrsteuern“ sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung aus, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden.

Nach einer Steigerung der bestandskräftig festgesetzten Mehrsteuern im Jahr 2010 um rund 180 Mio. € (+ 11,5 %) erhöhte sich dieser damalige Spitzenwert im Jahr 2011 nochmals um rund 483 Mio. € (+ 27,7 %).

Statistisch belastbare Erkenntnisse lassen sich aus der Verknüpfung der beiden statistischen Informationen zu Fallzahl und Mehrsteuern allerdings nicht herleiten. Die Ursachen für die Entwicklung der Ergebnisse können in beiden Gruppen unterschiedlicher Natur sein und müssen daher nicht in Verbindung zueinander stehen. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen. Bedeutsame Fahndungsfälle können sich verfahrenstechnisch über mehrere Jahre erstrecken. Die entsprechend hohen Mehrsteuern werden statistisch im Jahr der Bestandskraft erfasst. Dies kann zu starken Schwankungen des Mehrergebnisses führen.

Das Mehrergebnis wird seit Jahren von den drei Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestimmt (im Jahr 2011 zusammen 82,6 % – siehe Tabelle 3 und Abbildung 1).

Abbildung 1 verdeutlicht, dass der Anteil der Umsatzsteuer an den bestandskräftig gewordenen Mehrsteuern seit 2008 kontinuierlich auf 44,2 % im Jahr 2011 zugenommen hat. Dabei waren in den Jahren 2010 und 2011 überproportionale Steigerungsraten von + 12,4 % beziehungsweise + 40,1 % zu verzeichnen. Dies lässt darauf schließen, dass bedeutende Ermittlungsfälle das Mehrergebnis an bestandskräftig gewordener Umsatzsteuer positiv beeinflusst haben (z. B. Umsatzsteuerbetrug mittels sogenannter Umsatzsteuerkarusselle).

Allerdings ist anzumerken, dass die statistische Erfassung der Mehrergebnisse der Steuerfahndung nicht zwischen bestandskräftigen Mehrsteuern aufgrund von „normaler Hinterziehung“ von Umsatzsteuer oder aufgrund von Umsatzsteuerbetrug unterscheidet. Angesichts der sich bei Steuerdelikten häufig über mehrere Jahre hinziehenden Ermittlungen ist zudem der Schluss zulässig, dass die jahrelangen Bestrebungen der Länder, die Steuerfahndungsdienste noch effizienter auszugestalten, Wirkung zeigen. Der Einsatz optimierter Ermittlungstechniken spiegelt sich auch im Mehrergebnis bestandskräftig gewordener Einkommensteuer wider, welches Zuwächse von + 31,0 % (2010) und + 28,8 % (2011) erreichte.

Einleitung und Abschluss von Strafverfahren

Die Fahndungsprüfungen führten im Jahr 2010 zur Einleitung von 25 437 Strafverfahren beziehungsweise 16 119 Strafverfahren im Jahr 2011 (2009: 15 608 Strafverfahren). Im Ergebnis der in den jeweiligen Jahren abgeschlossenen Strafverfahren aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen (Tabelle 4) als auch Geldstrafen verhängt. In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 153a Strafprozessordnung (StPO)). Geringere Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet. Die Höhe der verhängten Geldstrafen, Geldbeträge (§ 153a StPO) und Geldbußen nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung ist in Tabelle 5 und Abbildung 2 dargestellt.

Die Veränderungsraten können durch die Abschlüsse von sich oft über mehrere Jahre erstreckenden Großverfahren beeinflusst worden sein. Insofern lässt allein dieses Zahlenmaterial keine Rückschlüsse auf Veränderungen bei der Steuerehrlichkeit und der Sanktionierung von aufgedeckten Steuerdelikten zu.

Fazit

Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Ihre Präsenz und ihr sichtbarer Fahndungserfolg wirken deutlich präventiv, wobei jedoch eine Bezifferung des Abschreckungseffektes sowie des Ausmaßes der Steuerhinterziehung insgesamt nicht möglich ist. Angesichts einer Vielzahl von Ansatzpunkten von betrügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen.

Tabellen zum Text

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18.03.2024

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