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Ergebnisse der Steuerfahndung im Jahr 2009

12.11.2010

Im Jahr 2009 erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 31 878 Fälle. Dabei sind Mehrsteuern in Höhe von 1,6 Mrd. € bestandskräftig festgesetzt und Freiheitsstrafen in erheblichen Umfang verhängt worden.

Das Bundesministerium der Finanzen berichtet im seinem "Monatsbericht Oktober 2010":

Steuerfahndung

Nicht jeder Steuerpflichtige kommt seinen steuerlichen Pflichten - also der Erklärung seiner Einkünfte und der Zahlung der darauf festgesetzten Steuern - in dem Umfang wie gesetzlich vorgeschrieben nach. Hat der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzverwaltung unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht, sodass Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden konnten, kann es sich um Steuerhinterziehung handeln. In diesem sowie in anderen als Steuerstraftat definierten Fällen wird die Steuerfahndung tätig. Dabei handelt es sich um mit polizeilichen Befugnissen ausgestattete Beschäftigte der Finanzbehörden.

Entsprechend der Verwaltungszuständigkeit sind die Länderbehörden für die Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten beziehungsweise Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern zuständig. In einigen Bundesländern ist die Steuerfahndung den Finanzämtern angegliedert, in anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter für Steuerfahndung eingerichtet.

Im Folgenden werden die aktuellen Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder für das Jahr 2009 vorgestellt. Darin nicht enthalten sind die speziellen Verbrauchsteuern, die Einfuhrumsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen wie z. B. Kosten und Zinsen. Mehrergebnisse aufgrund von Selbstanzeigen sind in der Statistik ebenfalls nicht erfasst.

Ergebnisse der Steuerfahndung der Länder

Die Fahndungsstellen der Länder führen hauptsächlich Fahndungsprüfungen durch, sind aber in den vergangenen Jahren in hohem Maße auch mit der Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen beschäftigt. Letztere werden von anderen Behörden an eine Fahndungsstelle gerichtet, um Amtshandlungen, wie z. B. die Beschaffung von Beweismitteln, für die ersuchende Behörde vornehmen zu lassen. Von den im Jahr 2009 erledigten 31 878 Fällen waren 23 674 (74 %) Fahndungsprüfungen sowie 8 204 (26 %) Amts- und Rechtshilfeersuchen. Die Zahl der Fahndungsprüfungen ging im Jahr 2009 gegenüber dem Vorjahr um - 1,0 % zurück, während sich die Zahl der Amts- und Rechtshilfeersuchen um + 7,6 % erhöhte.

Die Fahndungsprüfungen werden nach Vorliegen eines Anfangsverdachts eingeleitet. In den Fahndungsprüfungen ermitteln die Steuerfahnder sämtliche Besteuerungsgrundlagen des betroffenen Steuerpflichtigen, ungeachtet ihrer strafrechtlichen Relevanz. Im Strafverfahren werden dann die strafrechtlich relevanten Ermittlungsergebnisse der Strafzumessung zugrunde gelegt. Tabelle 2 weist als „bestandskräftige Mehrsteuern“ sämtliche Ergebnisse der Steuerfahndung aus, die in die Steuerfestsetzung eingegangen sind, unabhängig davon, ob sie auch in die Strafzumessung eingegangen sind.

Ungeachtet erheblich gesunkener Fallzahlen ist das Aufkommen an bestandskräftigen Mehrsteuern im betrachteten Zeitraum 2000 bis 2009 relativ gleich geblieben: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die bestandskräftig festgesetzten Mehrsteuern im Jahr 2009 um 91 Mio. € (+ 6,2 %) erhöht.

Statistisch belastbare Erkenntnisse lassen sich aus der Verknüpfung der beiden statistischen Informationen zu Fallzahl und Mehrsteuern allerdings nicht herleiten. Die Ursachen für die Entwicklung der Ergebnisse können in beiden Gruppen unterschiedlicher Natur sein und in keiner Verbindung zueinanderstehen. Fallzahlen und Mehrsteuern korrespondieren nicht zwangsläufig. Einfluss auf die Entwicklung der Fallzahlen kann z. B. der Charakter der Steuerstraftaten als Offizialdelikt haben: Die Steuerfahndung ist von Amts wegen verpflichtet, jedem Verdacht ohne Rücksicht auf das zu erwartende Mehrergebnis nachzugehen.

Auch die Zusammensetzung der bestandskräftig festgesetzten Mehrsteuern hat sich in den vergangenen Jahren nur wenig verändert: Im Zeitraum 2005 bis 2009 wurde das Mehrergebnis von den drei Steuerarten Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bestimmt (2009 zusammen 79 %). Der Anteil der Gewerbesteuer hat sich im gleichen Zeitraum allerdings auf 8 % verdoppelt.

Die Steigerung der im Jahr 2009 bestandskräftig gewordenen Mehrsteuern ist insbesondere auf vergleichsweise höhere Mehrsteuern bei der Körperschaftsteuer (+ 30,0 %), der Umsatzsteuer (+ 21,6 %) sowie der Gewerbesteuer (+ 14,3 %) zurückzuführen. Dagegen haben sich die Mehrsteuern aus den sonstigen Steuern mit - 31,0 % deutlich rückläufig entwickelt.

Die Fahndungsprüfungen führten im Jahr 2009 zur Einleitung von 15 608 Strafverfahren (2008: 15 788 Strafverfahren; - 1,1 %). Im Ergebnis der in den jeweiligen Jahren abgeschlossenen Strafverfahren aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung haben die Gerichte sowohl Freiheitsstrafen als auch Geldstrafen verhängt.

In bestimmten Fällen sieht die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Gerichts von der Erhebung der öffentlichen Klage ab und erteilt dem Beschuldigten die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen (§ 153a Strafprozessordnung – StPO). Geringere Verstöße gegen die Steuergesetze werden mit einer Geldbuße gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz geahndet. Die Höhe der verhängten Geldstrafen, Geldbeträge (§ 153a StPO) und Geldbußen nach Ermittlungen durch die Steuerfahndung ist in Tabelle 5 und Abbildung 2 dargestellt.

Im Jahr 2009 sind die rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen um + 18,4 % auf 1 794 Jahre angestiegen. Gleichzeitig war auch bei den rechtskräftig festgesetzten Geldstrafen eine Zunahme um + 16,0 % beziehungsweise um + 8,2 % bei den nach § 153a StPO festgesetzten Geldbeträgen zu verzeichnen.

Die Veränderungsraten können durch die Abschlüsse von sich oft über mehrere Jahre erstreckenden Großverfahren beeinflusst worden sein. Insofern lässt allein dieses Zahlenmaterial keine Rückschlüsse auf Veränderungen bei der Steuerehrlichkeit und der Sanktionierung von aufgedeckten Steuerdelikten zu.

Fazit

Die Steuerfahndungsdienste der Länder leisten einen wichtigen Beitrag zur Sicherung des Steueraufkommens. Ihre Präsenz und ihr sichtbarer Fahndungserfolg wirken deutlich präventiv, wobei jedoch eine Bezifferung des Abschreckungseffektes sowie des Ausmaßes der Steuerhinterziehung insgesamt nicht möglich ist. Angesichts einer Vielzahl von Ansatzpunkten von betrügerischen Aktivitäten und Hinterziehungsstrategien werden die Steuerfahndungsdienste der Länder auch in Zukunft ein wichtiges Instrument sein, um eine gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen sicherzustellen.

Tabellen zum Text

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18.03.2024

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