28.03.2024
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Quelle: Bundesrechnungshof Bundesrechnungshof fordert Verstöße gegen steuerliche Pflichten konsequent zu verfolgen12.12.2017 Seit Jahren prüfen die Finanzämter regelmäßig nicht, ob Verstöße gegen steuerliche Pflichten vorliegen. Daneben erschweren Rechtsunsicherheiten und aufwendige Überprüfungen die konsequente Verfolgung von Pflichtverstößen. Das BMF sollte diese Mängel zügig abstellen. Mahnt der Bundesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2017 an.FeststellungenDas Umsatzsteuergesetz enthält Bußgeldvorschriften, die Verstöße gegen steuerliche Pflichten sanktionieren. Danach handelt ein Unternehmer ordnungswidrig, wenn er z. B. eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, Aufbewahrungsfristen nicht einhält oder fällige Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig an das Der Bundesrechnungshof stellte bereits im Jahr 2008 fest, dass die Finanzämter nicht prüften, ob Verstöße gegen steuerliche Pflichten zu ahnden waren. Rechtsunsicherheiten und aufwendige Überprüfungen von Rechnungsbelegen erschwerten die Verfolgung von Pflichtverstößen. Das BMF sagte seinerzeit zu, darauf hinzuwirken, dass die Länder die Beschäftigten in den Finanzämtern für die Bußgeldvorschriften sensibilisieren und die Rechtsunsicherheiten beseitigt werden. In einer Kontrollprüfung im Jahr 2015 stellte der Bundesrechnungshof fest, dass die Mängel weiterhin bestanden. Die Bußgeldvorschriften fanden in den Finanzämtern kaum Beachtung und wurden praktisch nicht vollzogen. EmpfehlungenDer Bundesrechnungshof hält es angesichts der seit Jahren bekannten Anwendungsprobleme für nicht hinnehmbar, dass beim Vollzug der steuerlichen Bußgeldverfahren bislang keine wesentlichen Verbesserungen eingetreten sind. Das BMF sollte deshalb unverzüglich auf einen konsequenten Vollzug der Bußgeldvorschriften hinwirken und dafür notwendige Rechtsänderungen veranlassen.
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